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   OVG Brandenburg, 09.10.2003 - 1 B 61/03   

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OVG Brandenburg, 09.10.2003 - 1 B 61/03 (https://dejure.org/2003,14204)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 09.10.2003 - 1 B 61/03 (https://dejure.org/2003,14204)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 09. Oktober 2003 - 1 B 61/03 (https://dejure.org/2003,14204)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gebietszusammenschluss; Genehmigung zum Gebietsänderungsvertrag; Freiwillige Gebietsänderungen aus Gründen des öffentlichen Wohls; Leitlinien der Landesregierung für die Entwicklung der Gemeindestruktur im Land Brandenburg; Recht auf kommunale Selbstverwaltung; Bestehen ...

  • Judicialis

    VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2; ; VwGO § ... 146 Abs. 4; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6; ; GO § 9; ; GO § 9 Abs. 1; ; GO § 9 Abs. 3; ; GO § 9 Abs. 3 Satz 1; ; GO § 9 Abs. 3 Satz 5; ; 3. GemGebRefGBbg § 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 52 (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 28 Abs. 2 GG; Art. 97 LV Bbg.; § 9 Abs. 3 GemO Bbg.
    Kommunalaufsichtsrechtliche Genehmigung eines Gemeindegebietsänderungsvertrags (PD Dr. Hans Lühmann; Neue Justiz 5/2004, S. 236-238)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2004, 236
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 01.06.1995 - 2 C 16.94

    Beamtenrecht - Laufbahnprüfung - Beamtenanwärter - Einwendungen gegen

    Auszug aus OVG Brandenburg, 09.10.2003 - 1 B 61/03
    Ob und in welchem Umfang - eine Maßnahme so wesentlich vom Parlament selbst geregelt werden muss - bestimmt sich nach der Intensität der individuellen Betroffenheit und der Bedeutung der Regelung für die Allgemeinheit (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218, 251 ff; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1995 - 2 C 16/94 -, BVerwGE 98, 324, 527 ff.; Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 6. Aufl. 2002, Art. 20 Rn. 44 ff. m.w.N.).

    Es erscheint vielmehr jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein etwaiger Mangel gesetzlicher Vorgaben - für den nach Auffassung des Senats wenig spricht - für eine Übergangszeit hinzunehmen wäre, um dem Normgeber Zeit zu einer (formell ordnungsgemäßen) Regelung zu geben (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 - 1 BvR 1430/88 -, BVerfGE 85, 386, 400 f.; BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 1995, a.a.O., S. 328; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Mai 1990 - G/S 2821/89 -, NVwZ 1991, 92, 93. Dies dürfte insbesondere in Anbetracht des Umstandes gelten, dass Änderungen von Gemeindegrenzen erhebliche Auswirkungen auf die Belange des Landes haben können, was einer verfassungsmäßigen Ordnung unter Umständen noch ferner stehen könnte als - aus Sicht der Antragstellerinnen - der bisherige Zustand.

  • VerfG Brandenburg, 14.07.1994 - VfGBbg 4/93

    Kommunale Selbstverwaltung; Gebietshoheit; Anhörung; Willkür

    Auszug aus OVG Brandenburg, 09.10.2003 - 1 B 61/03
    Das Selbstverwaltungsrecht garantiert - wie das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Antragstellerin (vgl. S. 13 f. der Beschwerdebegründungschrift) zutreffend ausgeführt hat - Gemeinden nur institutionell, nicht individuell (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1992, a.a.O. S. 107 ff; VerfG Brandenburg (Bbg), Beschluss vom 15. September 1994 - VfG Bbg 3/93 -, LVerfGE 2, 143, 155 f., und Urteil vom 14. Juli 1994 - VfGBbg 4/93 -, LVerfGE 2, 125, 134 f.).

    Gebietsänderungen in Form von Gemeindeauflösungen, Gemeindezusammenschlüssen, Eingemeindungen, Ausgliederungen oder sonstigen Grenzänderungen beeinträchtigen daher grundsätzlich den nach Art. 28 Abs. 2 GG (und Art. 97 BbgVerf) verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1992, a. a. O., S. 107 ff; VerfG Bbg, Urteile vom 14. Juli 1994, a. a. O., S. 155 f., und vom 15. September 1994, a. a. O., S. 134 f.).

  • VerfG Brandenburg, 15.09.1994 - VfGBbg 3/93

    Eingliederung der Kreise Eisenhüttenstadt, Guben und Spremberg in die Landkreise

    Auszug aus OVG Brandenburg, 09.10.2003 - 1 B 61/03
    Das Selbstverwaltungsrecht garantiert - wie das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Antragstellerin (vgl. S. 13 f. der Beschwerdebegründungschrift) zutreffend ausgeführt hat - Gemeinden nur institutionell, nicht individuell (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1992, a.a.O. S. 107 ff; VerfG Brandenburg (Bbg), Beschluss vom 15. September 1994 - VfG Bbg 3/93 -, LVerfGE 2, 143, 155 f., und Urteil vom 14. Juli 1994 - VfGBbg 4/93 -, LVerfGE 2, 125, 134 f.).

    Gebietsänderungen in Form von Gemeindeauflösungen, Gemeindezusammenschlüssen, Eingemeindungen, Ausgliederungen oder sonstigen Grenzänderungen beeinträchtigen daher grundsätzlich den nach Art. 28 Abs. 2 GG (und Art. 97 BbgVerf) verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1992, a. a. O., S. 107 ff; VerfG Bbg, Urteile vom 14. Juli 1994, a. a. O., S. 155 f., und vom 15. September 1994, a. a. O., S. 134 f.).

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus OVG Brandenburg, 09.10.2003 - 1 B 61/03
    Ob und in welchem Umfang - eine Maßnahme so wesentlich vom Parlament selbst geregelt werden muss - bestimmt sich nach der Intensität der individuellen Betroffenheit und der Bedeutung der Regelung für die Allgemeinheit (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218, 251 ff; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1995 - 2 C 16/94 -, BVerwGE 98, 324, 527 ff.; Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 6. Aufl. 2002, Art. 20 Rn. 44 ff. m.w.N.).
  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88

    Fangschaltungen

    Auszug aus OVG Brandenburg, 09.10.2003 - 1 B 61/03
    Es erscheint vielmehr jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein etwaiger Mangel gesetzlicher Vorgaben - für den nach Auffassung des Senats wenig spricht - für eine Übergangszeit hinzunehmen wäre, um dem Normgeber Zeit zu einer (formell ordnungsgemäßen) Regelung zu geben (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 - 1 BvR 1430/88 -, BVerfGE 85, 386, 400 f.; BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 1995, a.a.O., S. 328; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Mai 1990 - G/S 2821/89 -, NVwZ 1991, 92, 93. Dies dürfte insbesondere in Anbetracht des Umstandes gelten, dass Änderungen von Gemeindegrenzen erhebliche Auswirkungen auf die Belange des Landes haben können, was einer verfassungsmäßigen Ordnung unter Umständen noch ferner stehen könnte als - aus Sicht der Antragstellerinnen - der bisherige Zustand.
  • VerfG Brandenburg, 18.09.2003 - VfGBbg 219/03

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform

    Auszug aus OVG Brandenburg, 09.10.2003 - 1 B 61/03
    Auch diese (verfassungsrechtlichen) Rechtsfragen lassen sich letztlich nur in einem Hauptsacheverfahren klären; dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jeweils zu Gunsten der Antragstellerin zu beantworten wären, vermag der Senat nach Vorstehendem nicht zu erkennen, zumal sich, ohne dass es hierauf entscheidungstragend ankäme, auch das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in einem Verfahren der hiesigen Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gehalten gesehen hat, das Inkrafttreten von § 1 des 3. GemGebRefGBbg bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen (vgl. Beschluss vom 18. September 2003 - VfGBbg 219/03 EA -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1989 - 15 A 436/86
    Auszug aus OVG Brandenburg, 09.10.2003 - 1 B 61/03
    Denn diesen Bereichen wohnt die Befugnis zum Rückgriff auf gemeinwohlorientierte überörtliche bzw. gesamtstaatliche Belange gleichsam ursprünglich inne, da es um die Verwirklichung übergeordneter, vom Selbstverwaltungsrecht nicht mehr erfasster Gestaltungsinteressen geht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 15 A 436/86 -, OVGE 42, 48, 51 ff.; Stober, Kommunalrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl. 1996, S. 160).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.1990 - 6 S 2821/89

    Regelsatz-Verordnung für laufende Hilfe zum Lebensunterhalt verstößt nicht gegen

    Auszug aus OVG Brandenburg, 09.10.2003 - 1 B 61/03
    Es erscheint vielmehr jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein etwaiger Mangel gesetzlicher Vorgaben - für den nach Auffassung des Senats wenig spricht - für eine Übergangszeit hinzunehmen wäre, um dem Normgeber Zeit zu einer (formell ordnungsgemäßen) Regelung zu geben (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 - 1 BvR 1430/88 -, BVerfGE 85, 386, 400 f.; BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 1995, a.a.O., S. 328; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Mai 1990 - G/S 2821/89 -, NVwZ 1991, 92, 93. Dies dürfte insbesondere in Anbetracht des Umstandes gelten, dass Änderungen von Gemeindegrenzen erhebliche Auswirkungen auf die Belange des Landes haben können, was einer verfassungsmäßigen Ordnung unter Umständen noch ferner stehen könnte als - aus Sicht der Antragstellerinnen - der bisherige Zustand.
  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

    Auszug aus OVG Brandenburg, 09.10.2003 - 1 B 61/03
    Soweit die Antragstellerin rügt (vgl. S. 7 f. Beschwerdebegründungsschrift), das Verwaltungsgericht habe im Zusammenhang mit der Begründung seines Rechtsstandpunktes, dass auch freiwillige Gebietsänderungen dem öffentlichen Wohl entsprechen müssten, fehlerhaft eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. Mai 1992 - 2 BvR 470, 650 und 707/90 -, BVerfGE 86, 90 ff.) zitiert, da jene sich nur auf zwangsweise Gebietsänderungen beziehe, fehlt es bereits an jeder Darlegung im Sinne des § 146 Abs. 4.
  • StGH Hessen, 11.04.1973 - P.St. 697

    Kommunale Neugliederung in Hessen - Anrufung des Staatsgerichtshofes

    Auszug aus OVG Brandenburg, 09.10.2003 - 1 B 61/03
    Die Genehmigung der Vereinbarung eines Gebietszusammenschlusses gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 GO ist der Gemeinde gegenüber ein konstitutiver, rechtsbegründender Verwaltungsakt auf dem Gebiet des Organisationsrechts, der den Rechtsstatus der Gemeinde nach Art. 97, 98 BbgVerf konkretisiert, wobei dahinstehen mag, ob die Genehmigung der Gebietsänderung eine rein staatliche Angelegenheit ist (so etwa Hess StGH, Beschluss vom 11. April 1973 - P St. 697 -, DÖV 1973, 524, 526 f.) oder ob diese im Sinne eines so genannten Kondominialaktes unter gleichberechtigter gemeindlicher und staatlicher Mitwirkung zustande kommt (so etwa Gern, a. a. O., Rn. 101 m. w. N.).
  • OVG Brandenburg, 18.12.2002 - 1 B 202/02

    Antrag auf Erteilung von Weltanschauungsunterricht; Anordnungsanspruch im

  • OVG Brandenburg, 10.02.2003 - 1 B 411/02

    Kommunalrecht, Anfechtung der Genehmigung des Ministeriums des Innern für einen

  • OVG Sachsen, 23.04.1996 - 3 S 555/95

    Vorgehen eines Landkreises gegen Eingemeindung einer kreisangehörigen Gemeinde in

  • OVG Brandenburg, 01.08.2002 - 1 B 22/02
  • VG Berlin, 12.04.2022 - 2 L 147.22
    Der Gesetzgeber ist verpflichtet, alle Entscheidungen, die für das Zusammenleben im Staate wesentlich sind, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung und der Wahrnehmung grundrechtsgleicher Rechte, selbst zu treffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - OVG 1 B 61/03 - juris Rn. 17 und Urteil vom 14. März 2012 - OVG 6 B 19.11 - juris Rn. 18 ff. m.w.N.).
  • VG Lüneburg, 29.11.2006 - 1 A 742/03

    Anerkennungsvoraussetzungen eines Exilvietnamesen als Flüchtling nach der

    Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 8. Dezember 2003 per Fax bei der erkennenden Kammer Klage erhoben und zugleich erfolgreich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (1 B 61/03).
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